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5. Internationale Konflikte

Konflikte zwischen Subjekten aus unterschiedlichen Ländern hat es, soweit ersichtlich, noch nicht gegeben. Allerdings liegt es aufgrund der weltweiten Verbreitung des Internet und, vor allem, durch die Benutzung weltweit gültiger Domain-Namen wie ".com" nahe, daß es zu solchen Rechtsstreiten in naher Zukunft kommen wird.
Dabei stellt sich die Frage, ob der Benutzer einer Domain in jedem Land der Erde damit rechnen muß, wegen eines Konfliktes mit einem Namens- oder Kennzeichnungsrecht einer örtlich ansässigen Firma verklagt zu werden.
Da der Sitz des Beklagten im Ausland liegt, könnte nach deutschem Recht lediglich über den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in Deutschland ein Verfahren eröffnet werden. Dies setzt voraus, daß wenigstens ein Teilakt der unerlaubten Handlung in Deutschland begangen wurde[75].
Man könnte nun annehmen, daß es zu Begehung schon ausreicht, daß die Domain auch in Deutschland aufgerufen werden kann.
Dagegen möchte Bettinger § 32 ZPO nur in den Fällen anwenden, indem die der Benutzer es auf deutsche Benutzer oder Kunden abgesehen hatte. Er begründet dies mit der BGH-Rechtsprechung zu Presseerzeugnissen[76], nach der unerlaubte Handlungen durch Zeitschriften dort begangen werden, wo die Zeitschrift bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig verbreitet wird.[77]

Auf das Internet übertragen hieße das: In Deutschland könnte man nur solche Domainbenutzer verklagen, deren Internet-Angebot auf einen deutschen Benutzerkreis zumindest mit ausgerichtet ist.
Dem ist zuzustimmen. Eine weitere Auslegung der Begehung würde die bestehende Rechtsunsicherheit bei der Benutzung einer Domain ins unerträgliche steigern. Es kann keinem regionalen Anbieter zugemutet werden, sich bei einem international operierenden Patentanwalt ständig auf dem Laufen zu halten, ob sein Domain-Name vielleicht in Singapur ein Kennzeichenrecht verletzt. In Deutschland sind also nur Verfahren gegen deutsche oder auf Deutschland ausgerichtete Anbieter möglich.
Insgesamt bleiben jedoch eine Menge Internet-Anbieter übrig, die praktisch in jedem Land der Erde mit einer Klage gegen ihren Domain-Namen rechnen müssen, eine unbefriedigende Situation.


[75] BGH GRUR 1959, 430 - Caterina Valente; BGH GRUR 1960, 285 - Promonta; BGH GRUR 1993, 151, 153
[76] Vgl. BGH GRUR 1971, 153, 154; BGH WRP 1977, 487, 488; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einl. UWG Rn.193.
[77] Torsten Bettinger, "Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen", http://www.nic.de/rechte/bettinger.html B III


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