Konflikte zwischen Subjekten aus unterschiedlichen Ländern hat es,
soweit ersichtlich, noch nicht gegeben. Allerdings liegt es aufgrund der
weltweiten Verbreitung des Internet und, vor allem, durch die Benutzung
weltweit gültiger Domain-Namen wie ".com" nahe, daß es zu solchen
Rechtsstreiten in naher Zukunft kommen wird.
Dabei stellt sich die Frage, ob der Benutzer einer Domain in jedem Land der
Erde damit rechnen muß, wegen eines Konfliktes mit einem Namens- oder
Kennzeichnungsrecht einer örtlich ansässigen Firma verklagt zu
werden.
Da der Sitz des Beklagten im Ausland liegt, könnte nach deutschem Recht
lediglich über den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach
§ 32 ZPO in Deutschland ein Verfahren eröffnet werden. Dies setzt
voraus, daß wenigstens ein Teilakt der unerlaubten Handlung in
Deutschland begangen wurde[75].
Man könnte nun annehmen, daß es zu Begehung schon ausreicht,
daß die Domain auch in Deutschland aufgerufen werden kann.
Dagegen möchte Bettinger § 32 ZPO nur in den Fällen anwenden,
indem die der Benutzer es auf deutsche Benutzer oder Kunden abgesehen hatte. Er
begründet dies mit der BGH-Rechtsprechung zu Presseerzeugnissen[76], nach der unerlaubte Handlungen durch
Zeitschriften dort begangen werden, wo die Zeitschrift
bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig verbreitet wird.[77]
Auf das Internet übertragen hieße das: In Deutschland
könnte man nur solche Domainbenutzer verklagen, deren Internet-Angebot auf
einen deutschen Benutzerkreis zumindest mit ausgerichtet ist.
Dem ist zuzustimmen. Eine weitere Auslegung der Begehung würde die
bestehende Rechtsunsicherheit bei der Benutzung einer Domain ins
unerträgliche steigern. Es kann keinem regionalen Anbieter zugemutet
werden, sich bei einem international operierenden Patentanwalt ständig auf
dem Laufen zu halten, ob sein Domain-Name vielleicht in Singapur ein
Kennzeichenrecht verletzt. In Deutschland sind also nur Verfahren gegen
deutsche oder auf Deutschland ausgerichtete Anbieter möglich.
Insgesamt bleiben jedoch eine Menge Internet-Anbieter übrig, die praktisch
in jedem Land der Erde mit einer Klage gegen ihren Domain-Namen rechnen
müssen, eine unbefriedigende Situation.
[75]
BGH GRUR 1959, 430 - Caterina Valente; BGH GRUR 1960, 285 - Promonta; BGH GRUR
1993, 151, 153
[76] Vgl. BGH GRUR 1971, 153, 154; BGH WRP
1977, 487, 488; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einl. UWG Rn.193.
[77] Torsten Bettinger, "Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen", http://www.nic.de/rechte/bettinger.html B III