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2. Rechtliche Konflikte um Domain-Namen


2.1. Kollisionen mit Namensrechten

Der folgende Fall ist in letzter Zeit nicht selten gewesen: Jemand läßt einen Domain-Namen eintragen, der etwa dem Namen einer Stadt entspricht, z. B. heidelberg.de. Die betroffene Stadt möchte diesen Namen jedoch selbst nutzen und klagt auf Unterlassung. Zu dieser Frage hat es in Deutschland bereits eine Reihe von Urteilen gegeben[7]

Auch denkbar ist die Kollision mit dem Namen eines eingetragenen Vereins oder einer Gesellschaft[8]

Ein häufiger Fall weltweit ist die Eintragung von Domain-Namen, die eingetragenen Warenzeichen oder geschützten Markennamen entsprechen.[9]

Dadurch könnten die Rechte der Inhaber verletzt werden.
Bei derartigen Namenskonflikten sind im Prinzip 4 Fallvarianten zu unterscheiden:

2.2. Konflikte zwischen Rechtsinhabern

Ein Problem kann bei allen Fallkonstellationen auftreten: Was tun, wenn beide Rechte an dem Namen geltend machen können? So könnten zwei Firmen gleichlautende Markennamen in .com eintragen wollen, von denen der eine in den USA und der andere in Europa geschützt ist. Die Städte Frankfurt am Main und Frankfurt an der Oder könnten sich um den Namen frankfurt.de streiten. Oder zwei Privatpersonen könnten ihren gleichlautenden Familiennamen eintragen wollen.

2.3. Benutzung von Gattungsbegriffen als Domain

Mit der Kommerzialisierung des Internet ist ein neuer Werbetrick entstanden: Man läßt als Domain-Namen den Gattungsbegriff oder das Tätigkeitsfeld der Firma eintragen. Es erscheint logisch, daß eine unter "www.a nwalt.de" eingetragene Kanzlei im Internet auf mehr Resonanz hoffen kann als eine unter "www.mueller-schulze.de" eingetragene. Dieser Logik folgend, hat etwa in den USA die Firma Procter and Gamble fast 200 generische Domain-Namen eintragen lassen, um sich in vielen Bereichen ein Monopol zu sichern. In Deutschland wurden neben anwalt.de u.a. reise.de, bier.de, software.de, steuer.de und recht.de eingetragen.[17] Hier taucht die Frage auf, ob die anderen Firmen dieser Gattung, denen diese "zentrale" Domain nun verschlossen bleibt und die dadurch benachteiligt werden, gegen solche Eintragungen Unterlassungsansprüche haben.

2.4. Wer haftet für verletzende Einträge?

Ein bisher wohl noch nicht geklärtes Problem ist, wer für Einträge, die Namensrechte anderer verletzen, haftet. Die Haftung des Domainbenutzers ist soweit unumstritten, denkbar wäre aber auch eine Haftung der Vergabeinstitutionen, also etwa von DE-Nic.


[7] z. B. LG Mannheim, http://www.inet.de/denic/hd.html (heidelberg.de); LG Köln, http://www.inet.de/denic/kerpen.html (kerpen.de); LG Braunschweig, http://www.inet.de/denic/bs.html (braunschweig.de); LG Lüneburg, http://www.inet.de/denic/celle.html (celle.de)
[8] LG Frankfurt, http://www.inet.de/denic/das.html (das.de)
[9] z.B. LG Köln, http://www.weinknecht.de/netlaw.htm#LGKoeln (toyota.de),
[10] Beschluß des Seattle District Court vom 9. 2. 1996, Hasbro, Inc. v. Internet Entertainment Group, Ltd.
[11] siehe http://www.ll.georgetown.edu/lc/internic/recent/rec2.html für eine Übersicht
[12] Deltlev Gabel, "Internet: Die Domain-Namen", NJW-CoR 1996, S. 323
[13] Landgericht München I, Beschluß vom 9. Januar 1997, 4HK O 14792/96 zu dsf.de und sportschau.de
[14] Beschluß des IV DENIC, http://www.nic.de/beschluss.html
[15] US District Court, S.D. New York, MTV v. Adam Curry, http://www.leepfrog.com/E-Law/Cases/MTV_v_Curry.html
[16] siehe Holger Stratmann, "Internet Domain Names oder der Schutz von Namen, Firmenbezeichnungen und Marken gegen die Benutzung durch Dritte im Internet", BB 1997, S. 689
[17] Torsten Bettinger, Anmerkung zum Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 17.2.1997, CR 5/1997


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