lVoraussetzung einer Geltendmachung von
Wettbewerbsrechtsverletzungen: Konkurrenzverhältnis,
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
ØEs handelt sich um konkurrierende Anbieter
lUnlautere Leistungsübernahme, § 1 UWG
lLiteraturmeinung: Durch das Framing wird ein fremdes
Arbeitsergebnis in die eigene Website
übernommen. Dies ist unlauter im Sinne des § 1 UWG, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um
eine fremde Seite handelt (Ernst
NJW-CoR 1997, 224)
lDagegen OLG Düsseldorf JurPC
WebDok 42/2000: Im Regelfall keine
unlautere Leistungsübernahme, da
der Autor mit Links auf seine Seite rechnen muss. Erst wenn weitere Merkmale hinzutreten, kann von Unlauterkeit
gesprochen werden
ØUnlauterkeit liegt vor, wenn die Frames bewusst so
gestaltet werden, dass der Eindruck
einer eigenen Leistung entsteht
lIrreführung des Verbrauchers über die Person des
Anbieters, § 3 UWG
lOLG Düsseldorf JurPC
WebDok 42/2000: kommt nicht in
Betracht, da sich der Benutzer
nicht für die Person des Anbieters interessiere
lDagegen die Literatur: Frame-Links können leicht so
gestaltet werden, dass der Benutzer
den Eindruck gewinnt, das Angebot stamme vom Anbieter der Website, die den Link gesetzt hat (Völker/Lührig K&R 2000,
20)
ØDer Anbieter spielt für die Benutzer durchaus eine
Rolle. Auch im Internet gibt es angesehene
Anbieter und bekannte Marken. Darüber hinaus besteht die Gefahr der Irreführung schon dadurch, dass bei der Anzeige fremder
Seiten im eigenen Frame in der
Adresszeile des Browsers weiterhin die Adresse der Ausgangsseite steht.