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- Framing
- Darstellung fremder Inhalte im eigenen Frame
- http://www.mischa-dippelhofer.de/Vorlesung/
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- Wie funktioniert die Frame-Technik?
- Websites mit Frame-Technik setzen sich aus mehreren einzelnen
HTML-Dokumenten zusammen
- Die einzelnen Dokumente bilden einzelne Teile der Seite, üblich sind Kopfzeile,
Navigationsleiste und Inhaltsfenster
- Wie entsteht das Problem des „Framing“?
- Ein Link aus einem Frame tauscht diesen Teil der Seite standardmäßig
gegen das verlinkte Dokument aus. Dies geschieht auch bei externen
Dokumenten
- Man kann dies beim Setzen des Link durch das Zusatzargument „target“
beeinfussen. „target=parent“ bewirkt, dass die Seite ohne Frame
angezeigt wird
- Dieses Zusatzargument wird oft vergessen, dann erscheint die fremde
Seite im eigenen Frame
- Man muss zwischen absichtlichem und fahrlässigem Framing unterscheiden
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- Ausdrucke der Website des Mandanten anfertigen
- Ausdrucke der fremden Website anfertigen
- Quellcode der fremden Seiten mit Links auf das Angebot des Mandanten
ausdrucken
- Nachweis, dass den Links das Argument „target=parent“ fehlt
- Hinweise auf vorsätzliches Framing können sein:
- Das „Target“-Argument ist vorhanden, aber lenkt die fremde Seite in
das eigene Inhaltsfenster
- Es gibt keine anderen gleichartigen Links, die vielleicht kopiert
wurden
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- Verletzung des Vervielfältigungsrechts, § 16 UrhG:
- Job-Datenbank ist schutzfähiges Datenbankwerk, § 4 UrhG
- Vervielfältigung der Datenbank durch den Benutzer beim Aufruf
- Daten werden in den Cache des Computers kopiert
- Der Link trägt zu dieser Vervielfältigung bei
- Haftung als Mitstörer gemäß § 97 UrhG, Unterlassungs- und
Beseitigungsanspruch
- Problem: Einwilligung des Autors in den Download
- Seiten werden zum Download ins Internet gestellt
- Es wird vertreten, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege, da es
an einer Störung fehle. Der Link verweise nur auf eine legale
Möglichkeit (Heidrich MMR 1998, 671; Gabel, K&R 1998, 555)
- Gegenansicht: Der Autor hat keine Genehmigung erteilt, dass die Seite
in dieser Weise angezeigt wird, das Vervielfältigungsrecht wird
überschritten (LG Hamburg CR 2000, 776; http://www.netlaw.de/urteile/olghh_06.htm
, 1198; LG Köln ZUM 2001, 714)
- Zulässigkeit flüchtiger Speicherungen nach dem neuen § 44a UrhG
- Der Cache-Speicher ist ein flüchtiger Speicher im Sinne der Vorschrift
- Die Vervielfältigung beim Download-Vorgang kann nach der
Gesetzesänderung keine Urheberrechtsverletzung mehr begründen
(Reinstadler JurPC Web-Dok 332/2003)
- Verletzung des Urheberbenennungsrechtes, § 13 UrhG
- Gewährt Unterlassungsanspruch, wenn die Behauptung aufgestellt wird,
ein anderer sei Urheber (Reinstadler JurPC Web-Dok 332/2003)
- Dieser Eindruck entsteht durch den Copyright-Vermerk in der
Navigationsleiste
- Unterlassungsanspruch nach §§ 13, 97 UrhG
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- Voraussetzung einer Geltendmachung von Wettbewerbsrechtsverletzungen:
Konkurrenzverhältnis, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
- Es handelt sich um konkurrierende Anbieter
- Unlautere Leistungsübernahme, § 1 UWG
- Literaturmeinung: Durch das Framing wird ein fremdes Arbeitsergebnis in
die eigene Website übernommen. Dies ist unlauter im Sinne des § 1 UWG,
wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine
fremde Seite handelt (Ernst NJW-CoR 1997, 224)
- Dagegen OLG Düsseldorf JurPC WebDok 42/2000: Im Regelfall keine
unlautere Leistungsübernahme, da der Autor mit Links auf seine Seite
rechnen muss. Erst wenn weitere Merkmale hinzutreten, kann von
Unlauterkeit gesprochen werden
- Unlauterkeit liegt vor, wenn die Frames bewusst so gestaltet werden,
dass der Eindruck einer eigenen Leistung entsteht
- Irreführung des Verbrauchers über die Person des Anbieters, § 3 UWG
- OLG Düsseldorf JurPC WebDok 42/2000: kommt nicht in Betracht, da sich
der Benutzer nicht für die Person des Anbieters interessiere
- Dagegen die Literatur: Frame-Links können leicht so gestaltet werden,
dass der Benutzer den Eindruck gewinnt, das Angebot stamme vom Anbieter
der Website, die den Link gesetzt hat (Völker/Lührig K&R 2000, 20)
- Der Anbieter spielt für die Benutzer durchaus eine Rolle. Auch im
Internet gibt es angesehene Anbieter und bekannte Marken. Darüber
hinaus besteht die Gefahr der Irreführung schon dadurch, dass bei der
Anzeige fremder Seiten im eigenen Frame in der Adresszeile des Browsers
weiterhin die Adresse der Ausgangsseite steht.
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- Den Gegner abmahnen
- Per Einschreiben mit Rückschein ( Zustellungsnachweis)
- Vollmacht beifügen
- Aufforderung, den Link zu entfernen oder ihn so zu verändern, dass die
Seite des Mandanten nicht mehr im Frame des Gegners dargestellt wird
- Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Gebührenrechnung beifügen
- Kurze Frist setzen mit Androhung gerichtlicher Schritte
- Bei negativer oder fehlender Reaktion: Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung
- Verfügungsgrund: Dringlichkeitsvermutung, § 25 UWG
- Antrag, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden
- Antrag, den Gegner zur Unterlassung zu verurteilen
- Antrag, den Gegner Entfernung oder Änderung des Links zu verurteilen
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