lGemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG bleiben gesetzliche
Verpflichtungen zur
Entfernung und Sperrung unberührt. Die Konsequenzen dieser Vorschrift sind umstritten
lTeilweise wird vertreten, dass aufgrund dieser
Vorschrift gegenüber Unterlassungsansprüchen
überhaupt keine Haftungsprivilegierung besteht (OLG München JurPC WebDok 263/2002). Das hätte zur Folge, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben und
auch die Kosten der Abmahnung
übernommen werden müssten
lDies hätte jedoch widersinnige Konsequenzen:
lZur Vermeidung von Abmahnungskosten müsste der Content
Provider das Angebot
ständig überprüfen, was § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG gerade ausschließen soll
lIn einer Unterlassungsverpflichtungserklärung müsste der
Content Provider sich
verpflichten, künftige illegale Beiträge der Benutzer zu verhindern. Auch dies würde wiederum auf eine Überwachung
hinauslaufen
ØEntsprechend dem Wortlaut besteht nur die Verpflichtung
zur Sperrung bzw.
Löschung der illegalen Inhalte