lEmpfehlungen an den Mandanten:
lDen beanstandeten Artikel sofort löschen
ØSonst könnte der Gegner eine einstweilige Verfügung
erwirken, da durch die Kenntnis
des Mandanten von dem Artikel keine Haftungsprivilegierung mehr bestünde
lSämtliche Artikel des gleichen Autors anwaltlich prüfen
lassen
lEs könnten weitere geschäftsschädigende Äußerungen
darunter sein
lSchreiben an die gegnerischen Anwälte
lHinweis auf die Entfernung des beanstandeten
Artikels
lHinweis, dass der Mandant damit seiner Verpflichtung
nachgekommen ist und im
Übrigen wegen § 11 TDG keiner Haftung unterliegt
lAnspruch auf Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung aus den gleichen Gründen ablehnen
lÜbernahme der gegnerischen Anwaltsgebühren ablehnen, da
es an den Voraussetzungen des §
683 BGB fehlt (kein berechtigter Hinweis auf eine bestehende Unterlassungspflicht, die
Unterlassungspflicht entsteht erst durch die Vermittlung der Kenntnis)
lGgf. Hilfe bei der Ermittlung des anonymen Autors
anbieten (Protokolldaten!)
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