l§ 11 TDG ist grundsätzlich auf den Mandanten anwendbar:
lEr bietet im Internet einen Dienst im Sinne des § 3 Nr. 1
TDG an
lDieser Dienst bietet dem Nutzer die Möglichkeit,
selbständig eigene Informationen
zu veröffentlichen, die auf der Homepage des Mandanten für sie gespeichert werden
lDer Mandant hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung keine
Kenntnis von dem Beitrag
lUmstritten, ob die Haftungsprivilegierung auch gilt,
wenn Beiträge wochenlang
ungeprüft im Gästebuch stehen
lLG Trier JurPC
WebDok 206/2002: Wer die Einträge in
einem Gästebuch mehr als vier
Wochen ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass dort ehrverletzende Äußerungen erscheinen und macht sich diese zu eigen. Er
haftet damit nach den allgemeinen
Gesetzen. Ebenso LG Düsseldorf JurPC WebDok 323/2002, für den Sonderfall
einer laufenden Diskussion mit vielen ehrverletzenden Äußerungen
lDagegen LG Köln JurPC
WebDok 140/2003: Der Forenbetreiber
haftet gemäß § 11 TDG erst
ab Kenntnis. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ist er zuvor nicht zur Überprüfung der Einträge verpflichtet
ØDie Entscheidungen des LG Trier und des LG Düsseldorf
ergingen zur alten Fassung des
TDG. Im neuen § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung
der eingestellten Benutzerinhalte
nicht besteht. Die Haftungsprivilegierung ist anwendbar.
ØIm vorliegenden Fall auch nach dem LG Trier kein Wegfall
der Privilegierung, da 4-Wochen-Frist
noch nicht abgelaufen