lAusdrucke der Website des Mandanten anfordern
lAusdrucke des Gästebuchs anfordern
lAusdrucke des Protokolls des Gästebuchs zum relevanten Zeitpunkt anfordern
lÜber die Protokolleintragung könnte der Autor der
Eintragung ermittelt werden
lHierzu bedarf es jedoch meist einer Auskunft des
Providers
lAuskunftserteilung des Providers nur nach richterlichem Beschluss
lKlagebefugt für die Auskunftsklage ist nur der
Verletzte
ØDie Protokollausdrucke können dem Gegner von Nutzen
sein
ØÜbersendung der Protokollausdrucke als Teil einer möglichen Einigung mit dem Gegner
l
Ø