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- Haftung für Gästebucheinträge
- Haftung des Gästebuchbetreibers für Einträge der Benutzer
- http://www.mischa-dippelhofer.de/Vorlesung/
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- Ausdrucke der Website des Mandanten anfordern
- Ausdrucke des Gästebuchs anfordern
- Ausdrucke des Protokolls des Gästebuchs zum relevanten Zeitpunkt
anfordern
- Über die Protokolleintragung könnte der Autor der Eintragung ermittelt
werden
- Hierzu bedarf es jedoch meist einer Auskunft des Providers
- Auskunftserteilung des Providers nur nach richterlichem Beschluss
- Klagebefugt für die Auskunftsklage ist nur der Verletzte
- Die Protokollausdrucke können dem Gegner von Nutzen sein
- Übersendung der Protokollausdrucke als Teil einer möglichen Einigung
mit dem Gegner
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- Anspruchsgrundlage:
- Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach §§ 823 I, 1004 BGB
- Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Palandt
§ 823 RN 22)
- Die Tatsachenbehauptung ist (wahrscheinlich) falsch
- Die Äußerung ist geschäftsschädigend
- Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB (Palandt § 1004 RN 27 ff)
gegen den Autor
- Kreditgefährdung, §§ 824 I, 1004 BGB
- Die Behauptung ist geeignet, Banken von der Vergabe von Krediten
abzuhalten
- Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Autor wie oben
- Haftung als Mitstörer
- Mandant hat durch die Eröffnung des Gästebuchs objektiv zu dem
Rechtsverstoß beigetragen
- Mandant ist als Betreiber des Gästebuchs in der Lage, die
Beeinträchtigung zu beseitigen
- Haftung als Mitstörer gemäß § 1004 BGB (Palandt § 1004 RN 26)
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- Ausschluss der Haftung durch § 11 S. 1 Nr. 1 TDG?
- § 11 TDG ist grundsätzlich auf den
Mandanten anwendbar:
- Er bietet im Internet einen Dienst im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG an
- Dieser Dienst bietet dem Nutzer die Möglichkeit, selbständig eigene
Informationen zu veröffentlichen, die auf der Homepage des Mandanten
für sie gespeichert werden
- Der Mandant hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Kenntnis von dem
Beitrag
- Umstritten, ob die Haftungsprivilegierung auch gilt, wenn Beiträge
wochenlang ungeprüft im Gästebuch stehen
- LG Trier JurPC WebDok 206/2002: Wer die Einträge in einem Gästebuch
mehr als vier Wochen ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass dort
ehrverletzende Äußerungen erscheinen und macht sich diese zu eigen. Er
haftet damit nach den allgemeinen Gesetzen. Ebenso LG Düsseldorf JurPC
WebDok 323/2002, für den Sonderfall einer laufenden Diskussion mit
vielen ehrverletzenden Äußerungen
- Dagegen LG Köln JurPC WebDok 140/2003: Der Forenbetreiber haftet gemäß
§ 11 TDG erst ab Kenntnis. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ist er zuvor
nicht zur Überprüfung der Einträge verpflichtet
- Die Entscheidungen des LG Trier und des LG Düsseldorf ergingen zur
alten Fassung des TDG. Im neuen § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG hat der
Gesetzgeber klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung der
eingestellten Benutzerinhalte nicht besteht. Die
Haftungsprivilegierung ist anwendbar.
- Im vorliegenden Fall auch nach dem LG Trier kein Wegfall der
Privilegierung, da 4-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen
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- Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG bleiben gesetzliche Verpflichtungen zur
Entfernung und Sperrung unberührt. Die Konsequenzen dieser Vorschrift
sind umstritten
- Teilweise wird vertreten, dass aufgrund dieser Vorschrift gegenüber
Unterlassungsansprüchen überhaupt keine Haftungsprivilegierung besteht
(OLG München JurPC WebDok 263/2002). Das hätte zur Folge, dass eine
Unterlassungserklärung abgegeben und auch die Kosten der Abmahnung
übernommen werden müssten
- Dies hätte jedoch widersinnige Konsequenzen:
- Zur Vermeidung von Abmahnungskosten müsste der Content Provider das
Angebot ständig überprüfen, was § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG gerade
ausschließen soll
- In einer Unterlassungsverpflichtungserklärung müsste der Content
Provider sich verpflichten, künftige illegale Beiträge der Benutzer zu
verhindern. Auch dies würde wiederum auf eine Überwachung hinauslaufen
- Entsprechend dem Wortlaut besteht nur die Verpflichtung zur Sperrung
bzw. Löschung der illegalen Inhalte
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- Empfehlungen an den Mandanten:
- Den beanstandeten Artikel sofort löschen
- Sonst könnte der Gegner eine einstweilige Verfügung erwirken, da durch
die Kenntnis des Mandanten von dem Artikel keine
Haftungsprivilegierung mehr bestünde
- Sämtliche Artikel des gleichen Autors anwaltlich prüfen lassen
- Es könnten weitere geschäftsschädigende Äußerungen darunter sein
- Schreiben an die gegnerischen Anwälte
- Hinweis auf die Entfernung des beanstandeten Artikels
- Hinweis, dass der Mandant damit seiner Verpflichtung nachgekommen ist
und im Übrigen wegen § 11 TDG keiner Haftung unterliegt
- Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aus den
gleichen Gründen ablehnen
- Übernahme der gegnerischen Anwaltsgebühren ablehnen, da es an den
Voraussetzungen des § 683 BGB fehlt (kein berechtigter Hinweis auf eine
bestehende Unterlassungspflicht, die Unterlassungspflicht entsteht erst
durch die Vermittlung der Kenntnis)
- Ggf. Hilfe bei der Ermittlung des anonymen Autors anbieten
(Protokolldaten!)
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