lHaftung bei Schadenersatzansprüchen
lHaftung nur wegen Beihilfe zur Rechtsverletzung
lVoraussetzung: Verschulden
lFehlt, wenn die rechtsverletzenden Inhalte bei
Linksetzung noch nicht vorhanden waren
lFraglich bei fehlender Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit
ØBei unklarer Rechtslage kann es am Verschulden
fehlen
lHaftung als Störer im Markenrecht / Wettbewerbsrecht /
Urheberrecht
lHaftung als Störer oder Mitstörer ist
verschuldensunabhängig
lEs kommt nicht darauf an, ob der illegale Inhalt zum
Zeitpunkt der Verlinkung schon vorhanden war
lEs kommt nicht auf eine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit an
lPrüfungspflichten bestehen nur, wenn die
Rechtswidrigkeit für den Linkautor erkennbar ist
lDaran fehlt es bei unklarer Rechtslage, die eine
eingehende rechtliche Prüfung erfordert
lDem Linkautor ist nicht zuzumuten, vor jedem Link einen
Rechtsanwalt zu befragen
ØHaftung nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen (z.
B. Links auf Filme in P2P-Börsen)