lEmpfehlungen an den Mandanten:
lDie von der Polizei beanstandeten Links sofort
löschen
ØNur so ist eine Strafbarkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB
zu vermeiden
ØDies kann hinsichtlich des anderen Delikts strafmildernd
wirken
lSämtliche Links auf der Website anwaltlich prüfen
lassen
lEiner Ausweitung der Ermittlungen vorbeugen
lGibt es weitere Websites / Linksammlungen?
lSchriftliche Stellungnahme an Polizei /
Staatsanwaltschaft
lErstellung der Links durch den Mandanten einräumen
lHinweis auf die Entfernung aller beanstandeter
Links
lHinweis auf die fehlende Strafbarkeit gemäß § 86 Abs. 1
Satz 4 StGB (AG Tiergarten zitieren)
lHinweis auf die Milderung der Strafe für die
Urheberrechtsverletzung gemäß §§
27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, da lediglich Beihilfe vorliegt
lMildernde Umstände:
lFehlende Vorstrafen
lGeständnis
lTätige Reue (Entfernung der Links)
lEinstellung des Verfahrens anregen
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