lArtikel erfüllt den Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 4
StGB
lStrafbarkeit des Linkautors als Täter
lUmstritten, ob ein Link ein Verbreiten der Inhalte
darstellt
lJa: Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für
Verweisungen durch Links im Internet, 4. Teil B I 3)
lNein: h. M. (z. B. Ernst, NJW-CoR 1997, 224, Löhnig, JR
1997, 496): Die fremde Website verbreitet die Inhalte unabhängig von Links
ØEin Link ist technisch keine Quelle, sondern nur ein
Quellenverweis, daher keine Verbreitung durch den Link
lObjektiver Tatbestand:
lZum Zeitpunkt der Verlinkung war der Artikel noch nicht
vorhanden, also keine rechtswidrige Haupttat
lLink unterstützt die Auffindbarkeit des Artikels im
Internet, wenn der Link nicht entfernt wird
ØUnterlassungstatbestand objektiv gegeben
lSubjektiver Tatbestand: Vorsatz erforderlich
lVerlinkung ohne Kenntnis, dass der Artikel erscheinen
würde: Es fehlt am Wissenselement
ØKeine Strafbarkeit, wenn der Link nach Kenntnis vom
strafbaren Inhalt entfernt wurde
lBeim Download der Filme mit Edonkey findet eine
Vervielfältigung und Verbreitung statt, für die eine Genehmigung des Filmherstellers fehlt (§ 94 Abs. 1 UrhG)
lDer Link verweist auf die Möglichkeit des Downloads und
unterstützt damit die strafbare Handlung:
Strafbare Beihilfe
lEs ist allgemein bekannt, dass Filme über Tauschbörsen
fast immer ohne Genehmigung des
Filmherstellers angeboten werden: zumindest bedingter Vorsatz
ØStrafbarkeit wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung
gegeben