lAusschluss der Strafbarkeit durch Linkdisclaimer?
lDisclaimer können rechtlich die Wirkung von AGB
haben:
lBegründung einer Vereinbarung zwischen dem Autor der
Website und dem Leser
ØKein Einfluss auf die gesetzlich geregelte
Strafbarkeit
lKönnen Disclaimer zeigen, dass man sich den fremden
Inhalt nicht zu Eigen macht (früher
eine Haftungsvoraussetzung gemäß § 5 TDG a. F.)?
lNur Indiz, aus den sonstigen Umständen kann sich etwas
anderes ergeben
lBedeutung des zu Eigen Machens nach der Reform des TDG
fraglich
ØLinkdisclaimer führen zu keiner Beschränkung der
Strafbarkeit
lAnwendbarkeit von § 9 TDG auf Hyperlinks
umstritten:
lNein - h. M. in
der Literatur (z. B. Spindler, NJW 2002, 921): Der Gesetzgeber wollte die Haftung für Hyperlinks nicht regeln, daher keine
Analogie möglich (fehlende Regelungslücke)
lJa – Gegenansicht - z. B. Köhler/Arndt, Recht des
Internet, VII 9.: Haftung für fremde Inhalte, über die der Linkautor keine Kontrolle hat,
unangemessen; Dippelhofer, MittdtschPatAnw 2003, 156: Gesetzgeber wollte die Diskussion über
die Haftungsbegrenzung gemäß
TDG ausdrücklich abwarten, nicht durch einen „Federstrich“ beenden
lNach § 9 Abs. 1 Satz 2 TDG jedenfalls keine
Haftungsbegrenzung, wenn die übermittelten
Informationen ausgewählt wurden
ØLiegt vor, wenn die illegalen Inhalte unmittelbar
verlinkt wurden
ØFür die verlinkten Filme keine Haftungsbegrenzung
möglich
ØFolgt man der Mindermeinung, keine Strafbarkeit wegen
des Links auf die „Junge Freiheit“ (illegaler
Artikel war zum Zeitpunkt der Verlinkung noch nicht vorhanden)