1
|
- Haftung für Hyperlinks
- Die strafrechtliche Haftung für fremde verlinkte Inhalte
|
2
|
- Schriftsatz an Polizei / Staatsanwaltschaft
- Antrag auf Akteneinsicht
- Mitteilung, dass nach Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme
abgegeben wird
- Erste Maßnahme bei jeder Strafverteidigung
- Oft sind die Informationen des Mandanten über die Ermittlungen nicht
vollständig
- So lässt sich ein Bild gewinnen, in welche Richtung die Polizei
ermittelt / ob eine Anklage zu erwarten ist
- Beweismittel sichern
- Ausdrucke der Website des Mandanten anfertigen
- Ausdrucke der verlinkten Websites anfertigen
- Dokumentation der Link-Kette: Sind die Informationen direkt verlinkt
oder erst über weitere Links abrufbar?
- Verantwortlicher der verlinkten Website feststellen
- z. B. Denic-Abfrage
- Könnte der primär Verantwortliche sein
|
3
|
- Ausschluss der Strafbarkeit durch Linkdisclaimer?
- Disclaimer können rechtlich die Wirkung von AGB haben:
- Begründung einer Vereinbarung zwischen dem Autor der Website und dem
Leser
- Kein Einfluss auf die gesetzlich geregelte Strafbarkeit
- Können Disclaimer zeigen, dass man sich den fremden Inhalt nicht zu
Eigen macht (früher eine Haftungsvoraussetzung gemäß § 5 TDG a. F.)?
- Nur Indiz, aus den sonstigen Umständen kann sich etwas anderes ergeben
- Bedeutung des zu Eigen Machens nach der Reform des TDG fraglich
- Linkdisclaimer führen zu keiner Beschränkung der Strafbarkeit
- Ausschluss der Strafbarkeit durch § 9 Abs. 1 TDG?
- Anwendbarkeit von § 9 TDG auf Hyperlinks umstritten:
- Nein - h. M. in der Literatur
(z. B. Spindler, NJW 2002, 921): Der Gesetzgeber wollte die Haftung
für Hyperlinks nicht regeln, daher keine Analogie möglich (fehlende
Regelungslücke)
- Ja – Gegenansicht - z. B. Köhler/Arndt, Recht des Internet, VII 9.:
Haftung für fremde Inhalte, über die der Linkautor keine Kontrolle
hat, unangemessen; Dippelhofer, MittdtschPatAnw 2003, 156:
Gesetzgeber wollte die Diskussion über die Haftungsbegrenzung gemäß
TDG ausdrücklich abwarten, nicht durch einen „Federstrich“ beenden
- BGH hat sich der h. M. angeschlossen (Urteil vom 1. April 2004, AZ I
ZR 317/01): § 8 ff TDG auf Hyperlinks nicht anwendbar
- Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TDG jedenfalls keine Haftungsbegrenzung, wenn
die übermittelten Informationen ausgewählt wurden
- Liegt vor, wenn die illegalen Inhalte unmittelbar verlinkt wurden
- Für die verlinkten Filme keine Haftungsbegrenzung möglich
- Folgt man der Mindermeinung, keine Strafbarkeit wegen des Links auf
die „Junge Freiheit“ (illegaler Artikel war zum Zeitpunkt der
Verlinkung noch nicht vorhanden)
|
4
|
- § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB
- Artikel erfüllt den Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB
- Strafbarkeit des Linkautors als Täter
- Umstritten, ob ein Link ein Verbreiten der Inhalte darstellt
- Ja: Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch
Links im Internet, 4. Teil B I 3)
- Nein: h. M. (z. B. Ernst, NJW-CoR 1997, 224, Löhnig, JR 1997, 496):
Die fremde Website verbreitet die Inhalte unabhängig von Links
- Ein Link ist technisch keine Quelle, sondern nur ein Quellenverweis,
daher keine Verbreitung durch den Link
- Strafbarkeit wegen Beihilfe (vgl. dazu AG Tiergarten, CR 1998, 111)
- Objektiver Tatbestand:
- Zum Zeitpunkt der Verlinkung war der Artikel noch nicht vorhanden,
also keine rechtswidrige Haupttat
- Link unterstützt die Auffindbarkeit des Artikels im Internet, wenn
der Link nicht entfernt wird
- Unterlassungstatbestand objektiv gegeben
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz erforderlich
- Verlinkung ohne Kenntnis, dass der Artikel erscheinen würde: Es fehlt
am Wissenselement
- Keine Strafbarkeit, wenn der Link nach Kenntnis vom strafbaren Inhalt
entfernt wurde
- § 108 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
- Beim Download der Filme mit Edonkey findet eine Vervielfältigung und
Verbreitung statt, für die eine Genehmigung des Filmherstellers fehlt (§
94 Abs. 1 UrhG)
- Der Link verweist auf die Möglichkeit des Downloads und unterstützt
damit die strafbare Handlung: Strafbare Beihilfe
- Es ist allgemein bekannt, dass Filme über Tauschbörsen fast immer ohne
Genehmigung des Filmherstellers angeboten werden: zumindest bedingter
Vorsatz
- Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung gegeben
|
5
|
- Empfehlungen an den Mandanten:
- Die von der Polizei beanstandeten Links sofort löschen
- Nur so ist eine Strafbarkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu vermeiden
- Dies kann hinsichtlich des anderen Delikts strafmildernd wirken
- Sämtliche Links auf der Website anwaltlich prüfen lassen
- Einer Ausweitung der Ermittlungen vorbeugen
- Gibt es weitere Websites / Linksammlungen?
- Schriftliche Stellungnahme an Polizei / Staatsanwaltschaft
- Erstellung der Links durch den Mandanten einräumen
- Hinweis auf die Entfernung aller beanstandeter Links
- Hinweis auf die fehlende Strafbarkeit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 4 StGB (AG
Tiergarten zitieren)
- Hinweis auf die Milderung der Strafe für die Urheberrechtsverletzung
gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, da lediglich Beihilfe vorliegt
- Mildernde Umstände:
- Fehlende Vorstrafen
- Geständnis
- Tätige Reue (Entfernung der Links)
- Einstellung des Verfahrens anregen
|
6
|
- Haftung bei Schadenersatzansprüchen
- Haftung nur wegen Beihilfe zur Rechtsverletzung
- Voraussetzung: Verschulden
- Fehlt, wenn die rechtsverletzenden Inhalte bei Linksetzung noch nicht
vorhanden waren
- Fraglich bei fehlender Kenntnis von der Rechtswidrigkeit
- Bei unklarer Rechtslage kann es am Verschulden fehlen
- Haftung als Störer im Markenrecht / Wettbewerbsrecht / Urheberrecht
- Haftung als Störer oder Mitstörer ist verschuldensunabhängig
- Es kommt nicht darauf an, ob der illegale Inhalt zum Zeitpunkt der
Verlinkung schon vorhanden war
- Es kommt nicht auf eine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit an
- Teilweise wir eine Haftung als unmittelbarer Störer angenommen (z. B. LG
München, Az. 4 HK O 6543/00 „FTP-Explorer“: Link mit eigenem
Download-Angebot gleichgesetzt)
- Dagegen inzwischen h. M, dass Links auf ein fremdes rechtsverletzendes
Angebot nur eine Haftung als Mitstörer begründen (BGH, Urteil vom 1.
April 2004, AZ I ZR 317/01, Stadler, Anmerkung zum Urteil des LG
München)
- Haftung als Mitstörer nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn
Prüfungspflichten verletzt wurden (BGH, Urteil vom 1. April 2004, AZ I
ZR 317/01)
- Prüfungspflichten bestehen nur, wenn die Rechtswidrigkeit für den
Linkautor erkennbar ist
- Daran fehlt es bei unklarer Rechtslage, die eine eingehende rechtliche
Prüfung erfordert
- Dem Linkautor ist nicht zuzumuten, vor jedem Link einen Rechtsanwalt
zu befragen
- Haftung nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen (z. B. Links auf
Filme in P2P-Börsen)
|