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- E-Commerce
- Der Verkauf von Waren über das Internet an Endverbraucher
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- Den Korrespondenzanwalt bitten, den Schriftverkehr mit der Kundin zu
übermitteln
- Möglicherweise hat der Gegner das deutsche Schreiben nicht richtig
interpretiert
- Den Korrespondenzanwalt bitten, mit seinem Mandanten über mögliche
Beweismittel für den Vertragsschluss zu reden
- Protokolle des Servers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- Ausdrucke der Website aus der Zeit des Vertragsschlusses, ggf. Backup
- Bestätigungsschreiben an die Gegnerin in Kopie
- Die AGB des Mandanten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anfordern
- Konnten die AGB vor Vertragsschluss eingesehen werden?
- Wie waren sie platziert, konnte man sie übersehen?
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- Anwendbarkeit des deutschen Rechts
- Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB liegen vor
- Website ist von Deutschland aus erreichbar
- Zielgruppe sind offenbar auch deutsche Kunden (deutsche
Sprachversion!)
- Es wird in Deutschland geworben
- Der Verbraucher hat die Rechtshandlung in Deutschland vorgenommen
- Der PC des Verbrauchers befand sich in Deutschland.
- Die Website wurde auf diesen PC heruntergeladen
- Die Willenserklärung der Kundin wurde über das Internet von
Deutschland aus verschickt
- Es gibt noch keine Urteile hierzu
- Rechtswahl getroffen? AGB untersuchen!
- Wenn nein, nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB ausschließlich deutsches Recht
- Wenn italienisches Recht vereinbart, nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB
deutsche verbraucherschützende Vorschriften zwingend anwendbar
- Zuständigkeit der deutschen Gerichte:
- Art. 16 Absatz 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EUGVVO): Verbraucher können in ihrem Heimatland klagen
- Art. 15 Absatz 1 c) EuGGVO: Art. 16 Absatz 1 ist anwendbar auf alle
Verträge, bei denen sich Verkaufsangebote aus dem EU-Ausland an
Verbraucher im Inland richten
- Liegt vor, wenn eine Website sich sprachlich an deutsche Kunden
richtet
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- Widerrufsrecht, §§ 312d Abs.1, 355 Abs. 1 BGB
- Fernabsatzvertrag nach § 312b Abs. 1 BGB (+)
- Ausnahmevorschriften des § 312b Abs. 3 liegen nicht vor
- Nr. 5: Schuhe sind Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, werden
aber in unserem Fall nicht innerhalb eines Ortes geliefert
- Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 bei fehlender anderweitiger
Vereinbarung gegeben
- Es liegt offenbar keine Vereinbarung vor
- Ausnahmevorschriften des § 312d Abs. 4 nicht gegeben
- Widerrufsrecht ist gegeben
- Dauer des Widerrufsrechts:
- Nach § 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen
- Frist beginnt nach §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 aber erst mit dem
Erhalt einer formwirksamen Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV
- Ohne Widerrufsbelehrung beginnt die Frist nicht zu laufen
- Nach dem neuen § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht ohne
Belehrung niemals (gilt seit 1. November 2002, Art. 229 § 9 EGBGB)
- Auch nach mehr als einem Jahr Widerruf noch möglich
- Widerrufsrecht ist gegeben.
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- Rückgabe der Schuhe gemäß § 355 Abs. 2 BGB durch Rücksendung
- Bei einem Wert von mehr als EUR 40 hat immer der Unternehmer die Kosten
zu tragen
- Herr Schlappone muss die Versandkosten übernehmen
- Wertersatz für ein Tragen der Schuhe
- Ist nach § 355 Abs. 3 nur zu zahlen, wenn der Verbraucher auf diese
Rechtsfolge hingewiesen wurde
- Hier fehlt es an diesem Hinweis
- Die Gegnerin behauptet, die Schuhe nicht getragen zu haben
- Kein Wertersatz
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- Zustellung einer Widerrufserklärung vor Vertragsschluß, § 355 Abs. 2
Satz 1 BGB
- Gesetzliches Muster verwenden, Anlage 2 zur BGB-InfoV
- Es ist fraglich, ob die zwingende Anzeige am Bildschirm vor der
Bestellung genügt. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB schreibt „Textform“ vor.
- Diese ist gemäß § 126 b BGB nur gewahrt, wenn die Erklärung in einer
Weise abgegeben wird, die die dauerhafte Widergabe von Schriftzeichen
ermöglicht.
- Meinungsstand zur vorherigen Formulierung „Dauerhafter Datenträger“:
- Bildschirmanzeige genügt: OLG München JurPC Web-Dok. 104/2001
- Dagegen: LG Kleve MMR 2003, 424
- Daher: Übersendung per E-Mail vor Vertragsschluß
- Zur Sicherheit Widerrufsbelehrung als Handzettel der Bestellung
beilegen
- So wird jedenfalls die Widerrufsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs.
2 Satz 2 BGB in Gang gesetzt
- Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV
- Nichterfüllung wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG (LG Berlin JurPC WebDok
326/2002)
- UWG gilt für ausländische Websites, die auf Deutschland ausgerichtet
sind (OLG Nürnberg)
- Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG:
- Fehlen ist wettbewerbswidrig gemäß §1 UWG (LG Frankfurt JurPC Web-Dok
153/2003)
- Muss als „Impressum“ bezeichnet und mit einem Klick erreichbar sein (OLG
Karlsruhe JurPC Web-Dok 245/2002), dagegen OLG München JurPC WebDok
276/2003, zwei Klick genügen
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