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- Beweissicherung:
- Alle Seiten der betreffenden Online-Auktion auf ebay.de aufrufen und
ausdrucken
- Der Gegner könnte vor Gericht bestreiten, dass die Auktion
stattgefunden hat. Bis dahin sind die Auktionsseiten möglicherweise
gelöscht.
- Den Mandanten bitten, sämtliche E-Mails aus der Versteigerung
auszudrucken und mitzubringen
- Der Gegner könnte vor Gericht bestreiten, dass der Mandant den
Zuschlag erhalten hat.
- Die AGB von EBay ausdrucken
- Benutzerkennung bei E-Bay einrichten und den gesamten Weg der
Einrichtung mit Ausdrucken dokumentieren
- So kann dokumentiert werden, dass jeder, der an einer Auktion
teilnehmen will, die AGB angezeigt bekommt und bestätigen muss.
- Nachweis der Einbeziehung der AGB in den Vertrag (§ 305 Abs. 2 BGB,
vgl. OLG Hamburg, JurPC Web-Dok 288/2002, LG Essen, JurPC Web-Dok
287/2003)
- Rechtliche Beurteilung eines Vertragsschlusses via EBay:
- Überprüfung des Ablaufs der Versteigerung, Willenserklärungen?
- Überprüfung der AGB
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- § 9 Nr. 1 EBay-AGB: Das Einstellen eines Artikels ist ein verbindliches
Angebot an den höchsten Bieter. Annahme durch Abgabe des höchsten Gebots
(§ 9 Nr. 2)
- Die rechtliche Beurteilung von Willenserklärungen bei
Online-Versteigerungen war in der Rechtsprechung zunächst umstritten:
- LG Münster, JurPC Web-Dok 60/2000 (ricardo.de): Versteigerungsangebot
kein bindendes Angebot, sondern nur invitatio ad offerendum, da Angebot
nicht hinreichend bestimmt, vorweggenommene Annahmeerklärung
einschränkend auszulegen, keine Annahme eines Angebotes unter
Einstandspreis, da sonst unangemessene Benachteiligung des Verkäufers
- OLG Hamm, JurPC Web-Dok 255/2000 (Berufung): bindendes Vertragsangebot
durch Eröffnung der Versteigerung, durch die zeitliche Begrenzung der
Versteigerung hinreichend bestimmt, keineBenachteiligung des
Verkäufers, da dieser bewusst das Risiko eingeht, unter Einkaufspreis
zu verkaufen
- Grundsatzurteil des BGH, JurPC Web-Dok 255/2001 (Revisionsinstanz)
- Freischaltung eines Versteigerungsangebots ist wirksames Angebot
- Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen
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- Schreiben an den Gegner:
- Aufforderung, die Uhr Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises herauszugeben
- Fristsetzung
- Erfüllung der Bedingung gem. § 281 Abs. 1 BGB
- hier nicht unbedingt nötig, da Gegner die Herausgabe bereits
verweigert hat
- Aufforderung, eine erneute Versteigerung zu unterlassen,
Schadenersatzforderung androhen
- Wenn der Gegner die Uhr nicht herausgibt:
- Klage auf Herausgabe der Uhr Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises
- Hilfsweise: Klage auf Schadenersatz (§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1
BGB)
- Positives Interesse: Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Uhr
- Hilfsantrag ist grundsätzlich sinnvoll, da die Uhr bis zum Ende des
Verfahrens nicht mehr vorhanden sein kann
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- Suche in EBay nach möglichen weiteren Auktionen des Gegners
- Wer nichts hat, kann nichts verkaufen! Eidesstattliche Versicherung
falsch oder Eingehungsbetrug?
- Bei Treffern: Gegner Strafanzeige androhen
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens androhen
- Auch bei Privatpersonen Insolvenzverfahren möglich, §§ 11 Abs. 1 InsO
(ggf. Verbraucherinsolvenz, 304 Abs. 1 InsO )
- In der Insolvenz wird das Vermögen des Gegners einem Insolvenzverwalter
oder einem Treuhänder unterstellt
- Wenn Gegner nicht reagiert, Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen
- Nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann der
Kaufvertrag über die Uhr gemäß §§ 313 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
InsO angefochten werden
- Bei einem Regelinsolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter den
Kaufvertrag anfechten
- Der Vater muss die Uhr an den Insolvenzverwalter / Treuhänder
herausgeben. Der Erlös kann zu einer teilweisen Befriedigung der
Forderung des Mandanten führen
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- LG Hof, JurPC Web-Dok 368/2002: Ist der Verkäufer Unternehmer und der
Käufer Verbraucher, besteht ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB
- OLG Köln, JurPC Web-Dok 364/2002: Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür,
dass der Inhaber des Accounts, mit dem das Gebot abgegeben wurde, auch
selbst das Gebot abgegeben hat
- Der Käufer kann sich mit der Behauptung, ein Dritter habe seinen
Account benutzt, „aus der Affaire ziehen“, da der Verkäufer regelmäßig
nicht beweisen kann, wer den Account benutzt hat
- Fragwürdige Entscheidung
- LG Berlin, JurPC Web-Dok 43/2004: Bei Online-Auktionen ist regelmäßig
ein Versendungskauf gemäß § 447 BGB vereinbart, die Gefahr geht mit der
Übergabe an die Post auf den Käufer über
- AG Duisburg, 27 C 4288/03, Computerbild 10/2004, 5: Wird das Angebot vom
Anbieter vor Ende der Auktion zurückgezogen, hat der Anbieter einem
Bieter, der dadurch daran gehindert wird, sein Gebot abzugeben,
Schadenersatz zu leisten
- Fragwürdige Entscheidung, da der Bieter nicht beweisen kann, dass er
nicht überboten worden wäre.
- Weitere Urteile:
http://www.internet4jurists.at/e-commerce/sonderformen2.htm
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