lEintrag auf der Telefonrechnung: 0900912345678
lDie für Dialer reservierte Rufnummerngasse wird
benutzt
ØEs handelt sich um einen Dialer
lEine Zwangstrennung nach einer Stunde ist nicht erfolgt
(§ 43 Abs. 4 TKG)
lNach Aussage des Sohnes kein Hinweis auf die Kosten (§
43 Abs. 1 TKG)
lRechnung der Firma HFM
lOffenbar wurde eine Nummer im Ausland durch den eigenen
Computer angewählt
lDie für Dialer reservierte Rufnummerngasse wurde nicht
benutzt
ØGesetzliche Definition § 43b Abs. 5 spricht nur von
„Anwählprogrammen über 0190/0900-Verbindungen“
ØNach dem Gesetzentwurf soll die Vorschrift aber alle Dialer
umfassen
ØDialer mit Auslandsrufnummer: keine wirksame
Gebührenforderung
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