lGesetz zur Bekämpfung
des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
l § 43b TKG: Neue Bedingungen für die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern
l§ 43b Abs. 1 TKG:
Minutenpreise sind anzugeben
l§ 43b Abs. 3 TKG:
Höchstpreis 2 Euro pro Minute
l§ 43b Abs. 4 TKG
Zwangstrennung der Verbindung nach einer Stunde
l§ 43b Abs. 5
Registrierungspflicht bei der Regulierungsbehörde (RegTP)
lRegistrierung erfolgt
nur, wenn der Dialer die Kosten anzeigt und erst nach Eingabe der Zeichenfolge „OK“ mit der Einwahl beginnt.
lDie RegTP kann die
Registrierung widerrufen
l§ 43b Abs. 6 Dialer
dürfen nur die Rufnummerngasse 09009 benutzen
l§ 43a TKG: Auskunftsanspruch über Nummernbetreiber
lDatenbank bei der RegTP
mit allen Anbieteradressen
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