lDefinition der Dialer
lComputerprogramme, die mit Hilfe des Modems /
ISDN-Adapters selbsttätig
eine Telefonverbindung zu einer bestimmten Nummer herstellen.
lMeist wird dabei die bestehende Verbindung zum Internet
getrennt
lGesetzliche Definition: § 43b Abs. 5
Telekommunikationsgesetz (TKG)
lGrundsätzliche rechtliche Beurteilung
lEs kommt –wie beim Telefonieren- ein Vertrag zwischen
dem Netzanbieter und dem
Inhaber des Telefonanschlusses zu Stande. Ein weiterer Vertrag über den „Mehrwert“ besteht mit dem
Inhaber der Nummer (BGH, Urteil vom 22. November 2001
Az.: II ZR 5/01)
lDies gilt auch dann, wenn ein Dritter (z. B. ein
Familienmitglied) die Verbindung
veranlasst hat
lVoraussetzung ist jedoch, dass die handelnde Person
Kenntnis davon hat, dass eine
Verbindung hergestellt wird (sonst fehlt es an einer übereinstimmenden Willenserklärung)
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