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- Untersuchung der Google-Ergebnisse:
- Erstes Suchergebnis: Website des Konkurrenten, www.grabber-showpromotion.de,
enthält den Suchbegriff nicht im sichtbaren Text
- Überprüfung des Seitenquelltextes ergibt, dass der Suchbegriff in den
Meta-Tags unter der Bezeichnung „keywords“ auftaucht
- Keywords, zu deutsch Schlüsselwörter, werden von den Suchmaschinen
ausgewertet, um die Websites bestimmten Suchbegriffen zuzuordnen.
- Man kann folglich über Keywords in den Metatags Suchmaschinen-Treffer
mit Suchbegriffen erzeugen, die nicht im sichtbaren Text der Seite
enthalten sind.
- Der Gegner nutzt die Marke des Mandanten als Keyword in den Metatags
seiner Seite. Dadurch wird de Seite des Gegners unter dem Suchbegriff
„showissimo“ gefunden.
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- Nutzung fremder Marken als Keyword in den Metatags –
Markenrechtsverletzung? In der Rechtsprechung umstritten:
- Nein: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2004 - Az.: I 20 U
104/03 , Urteil vom 15. Juli 2003, AZ 20 U 21/03 – keine markenmäßige
Benutzung, da Suchbegriffe nicht unbedingt einem Markeninhaber
zugeordnet werden
- Ja: OLG Karlsruhe MMR 2004, 256; LG Hamburg CR 2002, 136; OLG München JurPC
Web-Dok. 150/2000; LG Frankfurt, JurPC Web-Dok. 87/2000 – durch die
Benutzung der Marke als Keyword werden Kunden auf die eigene Website
umgeleitet, was eine unzulässige Markenbenutzung darstellt
- Nach h. M.: Markenrechtsverletzung
- Markenrechtliche Prüfung:
- Identität zwischen Keyword und Marke
- Der Gegner hat keine prioritätsälteren Rechte
- Der Gegner hat keine Marke angemeldet
- Die Website ist jünger als die Marke
- Der Gegner benutzt das Keyword im Schutzbereich der Marke
- Der Gegner handelt im geschäftlichen Verkehr
- Auf der Website werden Künstler vermittelt
- Unterlassungsanspruch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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- Wettbewerbsrechtsverletzungen durch Metatags
- Irreführende Werbung, § 3 UWG (LG Düsseldorf CR 2002, 610)
- Übertriebenes Anlocken, § 1 UWG (LG Düsseldorf aaO.)
- Überprüfung der fremden Website auf Wettbewerbsverstöße
- Die Metatags enthalten die Keywords „Thomas Gottschalk“ und „Günter
Jauch“, obwohl diese Künstler nicht vermittelt werden.
- Dadurch entsteht beim Benutzer der falsche Eindruck, diese Künstler
würden vermittelt
- Irreführende Werbung, § 3 UWG
- Namen von berühmten Künstlern werden oft in Suchmaschinen eingegeben,
dadurch werden viele Besucher auf die Seite gelenkt, die sich sonst
nicht dafür interessiert hätten
- Übertriebenes Anlocken, § 1 UWG
- Rufausbeutung der berühmten Marken „Thomas Gottschalk“ und „Günter
Jauch“, § 1 UWG
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- Die Website des Gegners ist über viele verschiedene Domains zu erreichen
- Google wird die Existenz verschiedener Seiten vorgetäuscht
- Die Anzeige des Seiteninhalts bei Google deutet auf eine häufige
Verwendung des Suchworts hin, die im Seitentext nicht auftaucht
- So genanntes „cloaking“: Der Suchmaschine wird ein anderer Text als dem
Benutzer angezeigt, um die Suchergebnisse gezielt zu beeinflussen
- Gegenseitige Verlinkung der Websites
- Viele Links auf eine Seite erhöhen das Ranking bei Google
- Gezielte Manipulation der Suchmaschinenergebnisse durch technische
Maßnahmen und automatisierte Seitenanzeige
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- Gezielte Manipulation der Suchergebnisse durch Verwendung verschiedener
Domains, Cloaking und gegenseitige Verlinkung
- Die Suchmaschine wird bewusst auf eine falsche Fährte gelockt – und mit
ihr der suchende Kunde
- Irreführende Werbung, § 3 UWG (Stefan Ernst WRP 2004, 278)
- Gezieltes Erzeugen von Treffern bei Eingabe der fremden Marke
- Mit der Verwendung von Metatags vergleichbar, in der Wirkung sogar noch
stärker
- h. M. der Rechtsprechung zu Metatags anwendbar: Markenrechtsverletzung
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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- Abmahnung des Konkurrenten
- Bei Weigerung, den Verstoß zu beseitigen, Antrag auf einstweilige
Verfügung
- Schreiben an den Suchmaschinenbetreiber
- Hinweis auf den Verstoß gegen die „Netiquette“
- Der Betreiber hat ein Interesse an der Bekämpfung solcher Verstöße, da
sie die Suchergebnisse unbrauchbar machen
- Schnelle und effektive Beseitigung des Problems
- Der Suchmaschinenbetreiber ist kein Gegner, er steht auf der gleichen
Seite!
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