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- Kollision von Markenrecht und Domain-Namen:
- Auf der einen Seite: Marke, für bestimmte Waren und Dienstleistungen
geschützt, auf der anderen Seite: Domain, genutzt für die gleichen
Waren / Dienstleistungen
- Markenrechtsverletzung, Unterlassungsanspruch des Markeninhabers, § 14
Abs. 2 MarkenG
- Ständige Rechtsprechung seit OLG Düsseldorf, JurPC Web-Dok 98/1999 = http://www.jurpc.de/rechtspr/19990098.htm
(epson.de)
- Vom BGH bestätigt in der Entscheidung „shell.de“, JurPC Web-Dok
139/2002 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm
- Reine Registrierung einer Marke als Domain-Namen (ohne Nutzung)
- Lange umstritten (dafür OLG Stuttgart MMR 1998, 543 – steiff.com,
dagegen OLG Karlsruhe JurPC Web-Dok. 17/2002 – dino.de
- BGH in shell.de: Registrierung genügt, da sie Berechtigten ausschließt
- Beide haben Rechte an der Bezeichnung:
- Vorrang des prioritätsälteren Rechts, § 6 Absatz 1 MarkenG
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- Ist der Gegner noch Inhaber der Domain?
- Überprüfung bei denic, http://www.denic.de/de/whois/
- Wird unter der Domain eine Website betrieben?
- Kontrolle der Website auf Angebote im Schutzbereich der Marke
- Kontrolle auf Anhaltspunkte für die Nutzungsdauer der Domain
- Die Gegenseite könnte durch ein langjähriges Web-Angebot unter der
Domain ältere Rechte als der Mandant erworben haben
(Unternehmenskennzeichen, § 5 Abs. 2 MarkenG, Werktitel, § 5 Abs. 3
MarkenG – LG Stuttgart MMR 2003, 675)
- Kontrolle des Impressums, Feststellung des Geschäftsführers
- Kontrolle der Website auf mögliche weitere Verstöße (z. B. UWG)
- Unbedingt von allen wichtigen Seiten Ausdrucke anfertigen
- Sicherung von Beweismitteln, da sich im Internet schnell etwas ändert
- Hat der Gegner seinerseits Markenrechte an dem Begriff?
- Überprüfung in der Datenbank des DMPA, https://dpinfo.dpma.de/
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- Identität des benutzten Zeichens mit der Marke
- Es kommt nur auf die Secondlevel-Domain an
- Die Domainbezeichnung entspricht dem Markentext
- Hat der Gegner eigene Rechte an dem Zeichen?
- Der Gegner hat keine Marke angemeldet
- Die Website ist jünger als die Marke
- Der Gegner hat keine prioritätsälteren Rechte
- Nutzung der Domain im Schutzbereich der Marke
- Der Gegner handelt im geschäftlichen Verkehr
- Auf der Website werden Künstler vermittelt
- Der Gegner benutzt die Domain im Schutzbereich der Marke
- Unterlassungsanspruch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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- Dispute-Antrag bei Denic stellen
- Antragsformular unter: http://www.denic.de/media/pdf/formulare/Einrichtung_DISPUTE.pdf
- Schutz vor der Übertragung der Domain auf Dritte
- Der Inhaber könnte sich sonst der Verantwortung entziehen
- Gefahr der Übertragung auf Strohmänner im Ausland
- Den Gegner abmahnen
- Per Einschreiben mit Rückschein ( Zustellungsnachweis)
- Vollmacht beifügen
- Aufforderung zur Freigabe der Domain
- Erklärung gegenüber der Denic eG oder dem eigenen Provider
- Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Gebührenrechnung beifügen
- Kurze Frist setzen mit Androhung gerichtlicher Schritte
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- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
- Verfügungsgrund: Dringlichkeitsvermutung analog § 25 UWG
- umstritten, dagegen OLG Hamm K&R 2000, 90, OLG Düsseldorf GRUR-RR
2002, 212, dafür OLG Dresden CR 1999, 589, OLG Frankfurt MarkenR 2002,
296, OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 345, OLG Stuttgart WRP 1997, 118
- Widerlegt, wenn EV mehr als 4-6 Wochen nach Entdeckung des Verstoßes
EV beantragt wird
- Antrag, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden
- Antrag, den Gegner zur Unterlassung zu verurteilen
- Antrag, den Gegner zur Freigabe zu verurteilen
- Literaturmeinung: in EV nicht zulässig, da Vorwegnahme der Hauptsache
(Stöckel/Lüken, Handbuch Markenrecht, Teil 3 D V 2. c))
- Rechtsprechung verurteilt im EV-Verfahren regelmäßig zur Freigabe – zu
Recht, da ein Unterlassen der Domainbenutzung ohne Freigabe praktisch
nicht möglich ist
- Kein Antrag auf Übertragung der Domain
- Bejaht im EV-Verfahren LG Saarbrücken, JurPC Web-Dok 175/2001
- Dagegen BGH, JurPC Web-Dok 139/2002 –shell.de: Kein Anspruch
- Dispute-Eintrag ist unverzichtbar
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- Wichtigste TL-Domains: .com, .net, .org, .info
- Verfahrensalternativen: Gerichtsverfahren und Schlichtungsverfahren nach
UDRP, http://www.icann.org/udrp/udrp.htm
- Vorteile der UDRP:
- leichtere Rechtsdurchsetzung gegen ausländische Domaininhaber
- Nachteile der UDRP
- Rechtsdurchsetzung nur bei Wortmarken, nicht bei Wort-Bildmarken
- Identität zwischen Markentext und Domain erforderlich
- Bei nur verwechslungsfähigen Domains keine Rechtsdurchsetzung
- Bösgläubigkeit (bad faith) muss nachgewiesen werden
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ($ 1.500,00 - $ 4.000,00)
- UDRP nur im Konflikt mit ausländischen Domain-Grabbern zu empfehlen
- Gegen inländische Domaininhaber immer gerichtliches Vorgehen
- Problem: kein Dispute-Eintrag möglich
- Domainübertragungsanspruch? Bisher keine Entscheidung
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