lZuständigkeit der Landesmedienanstalt
lDamit auch zuständig für Verfügungen nach § 22 Abs. 3
MDStV
lAnwendbarkeit des MDStV auf Access-Provider:
Umstritten
lRosenkranz,
JurPC Web-Dok 16/2003: Für den
Anwendungsbereich des MDStV kommt
es nicht auf die Einordnung des Anbieters, sonder auf die Einordnung der übermittelten Inhalte an
lKoenig/Loetz
CR 1999, 438: Access-Provider haben
eine reine Vermittlungsfunktion,
sie sind daher nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 vom Anwendungsbereich des MDStV ausgenommen.
lOVG
Münster JurPC Web-Dok 126/2003:
Access-Provider fallen zwar grundsätzlich
unter das TDG, sie können aber im Rahmen des MDStV für fremde Mediendienste verantwortlich sein
ØDie Argumentation des OVG Münster steht auf tönernen
Füßen: Wenn Access-Provider
unter das TDG fallen, so hat der Bund in diesem Bereich konkurrierender Gesetzgebung sein Gesetzgebungsrecht
ausgeübt und die Haftung der
Access-Provider abschließend geregelt. Die Anwendbarkeit des TDG schlösse dann die Anwendbarkeit des MDStV aus (Art.
72 Abs. 1 GG).
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