lMaterielle Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs. 3
MDStV
lStadler, MMR 2002, 343:
Mediendienste stellen Presse dar, ihre Sperrung per Verfügung einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3
(Polizeifestigkeit der Presse)
lRosenkranz,
JurPC Web-Dok 16/2003: Es handelt sich
nicht um eine Vorzensur, daher
kein Verstoß gegen das Zensurverbot. § 22 MDStV stellt eine Schranke der Informationsfreiheit dar.
lOVG
Münster JurPC Web-Dok 126/2003: Das
Gebot der Polizeifestigkeit der Presse verbietet nur Eingriffe aufgrund der polizeilichen
Generalklausel, nicht aufgrund spezialgesetzlicher
Ermächtigungen. Der Eingriff stellt keine unzulässige Vorzensur dar.
ØEine Verfassungswidrigkeit von § 22 Abs. 3 MDStV ist
nicht ersichtlich
lVerhältnismäßigkeit
lOVG
Münster JurPC Web-Dok 126/2003: Die
vorgeschlagenen Sperrungsmöglichkeiten
sind grundsätzlich zur Verhinderung des Zugangs geeignet. Die relativ einfache Möglichkeit einer Umgehung steht
dem nicht entgegen, da es ohnehin
keine vollkommen sichere Sperrmöglichkeit gibt.
lDagegen Rosenkranz,
JurPC Web-Dok 16/2003: Die
vorgeschlagene Sperrung im DNS-Server
oder im Proxy-Server sind ungeeignet, da sie sich zu leicht umgehen lassen. Die Sperrung der IP im Router ist
unverhältnismäßig, da bei Multi-Domain-Servern weitere Angebote von der Sperrung betroffen
wären, die keinerlei strafbare Inhalte
enthalten.
ØDie Sperrungen lassen sich nur dann effektiv
durchführen, wenn sie mit einem massiven
Eingriff in den Internetzugang verbunden sind, der viele unproblematische Inhalte mit betrifft. Daher überwiegt bei der Abwägung
die Informationsfreiheit.