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- Sperrungsverfügungen
- Die behördliche Anordnung der Sperrung fremder Inhalte durch
Access-Provider
- http://www.mischa-dippelhofer.de/Vorlesung/
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- Empfehlung, Sperrung vorerst durchzuführen
- Die Landesmedienanstalt hat den Sofortvollzug angeordnet
- Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
- Missachtung der Sperrverfügung wäre eine Ordnungswidrigkeit, § 24 Abs.
1 Nr. 15 MDStV, Strafrahmen bis zu EUR 250.000
- Wahl der Sperrmöglichkeit, die den geringsten Aufwand / Eingriff
bedeutet
- Sicherung von Beweisen
- Ausdrucke der fremden Website anfertigen
- Benutzerstatistiken sichern
- Aus den Logfiles eines Proxy-Servers kann sich ergeben, wie oft die
Benutzer die fragliche Seite aufgerufen haben
- Geringe Aufrufhäufigkeit kann ein Argument im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung sein
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- Zuständigkeit der Landesmedienanstalt
- Landesmedienanstalt ist im Saarland zuständige Behörde nach § 22 Abs. 1
MDStV
- Damit auch zuständig für Verfügungen nach § 22 Abs. 3 MDStV
- Anwendbarkeit des MDStV auf Access-Provider: Umstritten
- Stadler, MMR 2002, 343: Keine Anwendbarkeit des MDStV, da
Access-Provider dem TKG unterfällt
- Rosenkranz, JurPC Web-Dok 16/2003: Für den Anwendungsbereich des MDStV
kommt es nicht auf die Einordnung des Anbieters, sonder auf die
Einordnung der übermittelten Inhalte an
- Koenig/Loetz CR 1999, 438: Access-Provider haben eine reine
Vermittlungsfunktion, sie sind daher nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 vom
Anwendungsbereich des MDStV ausgenommen.
- OVG Münster JurPC Web-Dok 126/2003: Access-Provider fallen zwar
grundsätzlich unter das TDG, sie können aber im Rahmen des MDStV für
fremde Mediendienste verantwortlich sein
- Die Argumentation des OVG Münster steht auf tönernen Füßen: Wenn
Access-Provider unter das TDG fallen, so hat der Bund in diesem Bereich
konkurrierender Gesetzgebung sein Gesetzgebungsrecht ausgeübt und die
Haftung der Access-Provider abschließend geregelt. Die Anwendbarkeit
des TDG schlösse dann die Anwendbarkeit des MDStV aus (Art. 72 Abs. 1
GG).
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- Materielle Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs. 3 MDStV
- Stadler, MMR 2002, 343: Mediendienste stellen Presse dar, ihre Sperrung
per Verfügung einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3
(Polizeifestigkeit der Presse)
- Rosenkranz, JurPC Web-Dok 16/2003: Es handelt sich nicht um eine
Vorzensur, daher kein Verstoß gegen das Zensurverbot. § 22 MDStV stellt
eine Schranke der Informationsfreiheit dar.
- OVG Münster JurPC Web-Dok 126/2003: Das Gebot der Polizeifestigkeit der
Presse verbietet nur Eingriffe aufgrund der polizeilichen
Generalklausel, nicht aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigungen. Der
Eingriff stellt keine unzulässige Vorzensur dar.
- Eine Verfassungswidrigkeit von § 22 Abs. 3 MDStV ist nicht ersichtlich
- Verhältnismäßigkeit
- OVG Münster JurPC Web-Dok 126/2003: Die vorgeschlagenen
Sperrungsmöglichkeiten sind grundsätzlich zur Verhinderung des Zugangs
geeignet. Die relativ einfache Möglichkeit einer Umgehung steht dem
nicht entgegen, da es ohnehin keine vollkommen sichere Sperrmöglichkeit
gibt.
- Dagegen Rosenkranz, JurPC Web-Dok 16/2003: Die vorgeschlagene Sperrung
im DNS-Server oder im Proxy-Server sind ungeeignet, da sie sich zu
leicht umgehen lassen. Die Sperrung der IP im Router ist
unverhältnismäßig, da bei Multi-Domain-Servern weitere Angebote von der
Sperrung betroffen wären, die keinerlei strafbare Inhalte enthalten.
- Die Sperrungen lassen sich nur dann effektiv durchführen, wenn sie mit
einem massiven Eingriff in den Internetzugang verbunden sind, der viele
unproblematische Inhalte mit betrifft. Daher überwiegt bei der Abwägung
die Informationsfreiheit.
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- Widerspruch einlegen, § 68 Abs. 1 VwGO
- Notwendiges Vorverfahren zur Hauptsacheklage
- Löst bei Erfolg im einstweiligen Rechtschutz aufschiebende Wirkung aus
- Einstweiliger Rechtschutz vor dem Verwaltungsgericht:
- Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5
VwGO
- Formelles Argument: Keine Begründung des Sofortvollzugs, Verstoß gegen
§ 80 Abs. 3 VwGO
- Materielle Argumente:
- MDStV nicht auf Access-Provider anwendbar
- Vorgeschlagene Sperrmaßnahmen teilweise ungeeignet, teilweise nicht
verhältnismäßig
- Hauptsacheverfahren
- Gründliche Vorbereitung auf eine mögliche „Gutachterschlacht“:
- Veröffentlichungen studieren
- Nach möglichen Gutachtern erkundigen
- Ggf. Parteigutachten einholen
- Mandant auf ein wahrscheinlich sehr langes Verfahren einstimmen
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