lOb die Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht gemäß § 174
BGB zurückgewiesen werden
kann, ist in der Rechtsprechung umstritten:
lVollmachtlose Abmahnung wirksam:
lOLG Frankfurt OLGR 2001, 270
lKG Berlin GRUR 1988, 79
lVollmachtlose Abmahnung bei Zurückweisung
unwirksam:
lOLG Düsseldorf NJWE-Wettbewerbsrecht 1999, 263
lOLG Nürnberg GRUR 1991, 387
lLG München NJWE-Wettbewerbsrecht 1997, 255
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lKonsequenzen der Anwendbarkeit von § 174 BGB auf die
Abmahnung:
lDie Abmahnung gilt als nicht erfolgt, wenn die Abmahnung
unverzüglich wegen
mangelnder Vollmacht zurückgewiesen wird
lAnwaltskosten für die unwirksame Abmahnung sind nicht zu
erstatten
lWird vom Verletzer trotz der unwirksamen Abmahnung
„freiwillig“ eine UVE abgegeben,
besteht keine Veranlassung zur Klage
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