lVermeidet beim
Rechtsverletzer Gerichtskosten
lGibt ihm die
Möglichkeit, die Sache schnell und kostengünstig
„aus der Welt zu schaffen“
lDaher: Pflicht zur
Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten
aus GoA (verschuldensunabhängig)
lständige Rechtsprechung
des BGH (BGHZ 52, 393, NJR-RR 2002,
1494), in der Literatur umstritten
lVoraussetzung:
Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich
ØAnsonsten: nur
Anspruch auf Kostenpauschale