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- Außergerichtliches Schreiben bei Unterlassungspflicht
- Von der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht entwickelt
- Hinweis auf begangene Rechtsverletzung
- Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Fristsetzung mit Androhung gerichtlicher Schritte
- Besonderheiten:
- Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten
- Regelmäßig sehr kurze Fristen (unter Kollegen verlängerbar)
- Antwortpflicht
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- Vermeidet beim Rechtsverletzer Gerichtskosten
- Gibt ihm die Möglichkeit, die Sache schnell und kostengünstig „aus der
Welt zu schaffen“
- Daher: Pflicht zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten aus GoA (verschuldensunabhängig)
- ständige Rechtsprechung des BGH (BGHZ 52, 393, NJR-RR 2002, 1494), in
der Literatur umstritten
- Voraussetzung: Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich
- Ansonsten: nur Anspruch auf Kostenpauschale
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- Mandant befragen: Werden die Vorwürfe der Sache nach zu Recht erhoben?
- Überprüfung des Sachverhalts im Internet
- Rechtliche Prüfung
- Berechtigung der Abmahnung des RA Grafenschreck
- Vervielfältigung und Verbreitung ohne Genehmigung des Urhebers
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG)
sind exklusive Rechte des Urhebers (§ 15 Abs. 1 UrhG)
- Vervielfältigung von Ausnahme des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt
- Verbreitung jedoch nicht (§ 53 Abs. 6 UrhG)
- Verbreitung über das Internet ist eine Verbreitung an jedermann
- Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG
- Die Abmahnung ist berechtigt.
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- Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben
- Nur so kann eine einstweilige Verfügung vermieden werden
- Bei der UVE beachten:
- Nie die Formulierung des Gegners übernehmen
- Unterlassungspflicht so eng wie möglich fassen
- Kein Anerkenntnis bezüglich der Kosten abgeben
- Vermeidung der gegnerischen Anwaltskosten
- War die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich?
- Zweifelhaft bei:
- Unternehmen mit Rechtsabteilung (einfache Verstöße)
- „Abmahnvereinen“ (z. B. Wettbewerbszentrale)
- Massenabmahnungen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122, „FTP-Explorer“)
- Ist die Abmahnung wegen formeller Fehler unwirksam?
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- Ob die Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht gemäß § 174 BGB
zurückgewiesen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten:
- Vollmachtlose Abmahnung wirksam:
- OLG Frankfurt OLGR 2001, 270
- KG Berlin GRUR 1988, 79
- Vollmachtlose Abmahnung bei Zurückweisung unwirksam:
- OLG Düsseldorf NJWE-Wettbewerbsrecht 1999, 263
- OLG Nürnberg GRUR 1991, 387
- LG München NJWE-Wettbewerbsrecht 1997, 255
- Konsequenzen der Anwendbarkeit von § 174 BGB auf die Abmahnung:
- Die Abmahnung gilt als nicht erfolgt, wenn die Abmahnung unverzüglich
wegen mangelnder Vollmacht zurückgewiesen wird
- Anwaltskosten für die unwirksame Abmahnung sind nicht zu erstatten
- Wird vom Verletzer trotz der unwirksamen Abmahnung „freiwillig“ eine
UVE abgegeben, besteht keine Veranlassung zur Klage
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- Die Abmahnung unverzüglich unter Verweis auf die fehlende Vollmacht
zurückweisen
- Gleichzeitig eine selbst formulierte UVE abgeben
- Kostenerstattungsansprüche unter Verweis auf die Unwirksamkeit der
Abmahnung zurückweisen
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