1 Internet-Dienstleister: Verantwortung für den Jugendschutz

Immer mehr Jugendliche nutzen das Internet. Die Zahl der Computer mit Internetanschluss in Deutschlands Kinderzimmern nimmt ständig zu. Auch die Schulen werden nach und nach an das Internet angeschlossen. Diese Entwicklung ist absolut zu begrüßen, schließlich stellt das Internet eine Zukunftstechnologie dar, deren Beherrschung für den größten Teil der heutigen Jugend einmal eine entscheidende beruflichen Qualifikation darstellen wird.
Allerdings wird die Freiheit der Kommunikation im Internet in diesem Zusammenhang auch zum Problem, da die meisten jugendgefährdenden Inhalte im Internet völlig ungeschützt abrufbar sind. Eltern sind bei der Kontrolle dessen, was ihre Sprösslinge mit dem Computer machen, oft schon aufgrund mangelnder technischer Kenntnisse überfordert. Auch Lehrer kapitulieren noch allzu häufig vor dem überlegenen Know-how ihrer Schüler.
Daher muss Jugendschutz im Internet, soll er funktionieren, von den Anbietern der Internet-Dienstleistungen, den Providern, sichergestellt werden.
Nach dem Freispruch des Compuserve-Chefs Felix Somm vom Vorwurf der Verbreitung kinderpornographischer Bilder und indizierter Spiele[1] könnte jedoch der Eindruck entstehen, Provider seien überhaupt nicht verpflichtet, Jugendschutz sicherzustellen und dies sei im Internet technisch auch gar nicht möglich.
Dieser Eindruck täuscht. Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft nach der Verhandlung betonte, wird gegen Betreiber von News Servern, die jugendgefährdende Gruppen offen anbieten, weiterhin vorgegangen. Auch Betreibern von Web-Servern mit jugendgefährdenden Inhalten müssen den Arm des Gesetzes fürchten. Dies muss jedoch nicht das Ende der erotischen Angebote im Internet bedeuten. Es gibt durchaus technische Möglichkeiten, um solche Angebote mit einem Jugendschutz auszustatten, der den rechtlichen Anforderungen genügt.

[1]Berufungsurteil des LG München I vom 17. 11. 1999, Multimedia und Recht (MMR) 2000, 171, http://www.digital-law.net/somm/urteil2.pdf – inzwischen rechtskräftig